§1 Anwendungsbereich
1.) Für alle Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich unsere nachfolgenden Bedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung maßgebend.

2.) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Diese erlangen nur Geltung, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

3.) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

§2 Vertragsschluss
1.) Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Lieferung, Lieferzeit und Preis, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.

2.) Bestellungen des Kunden können von uns binnen 14 Tagen ab Zugang angenommen werden. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware.

§3 Lieferung
1.) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Nach vorheriger Vereinbarung wird die Ware frei Haus an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

2.) Liefertermine sind nur verbindlich, soweit sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3.) Das in unserem Werk ermittelte Ausgangsgewicht ist maßgebend. Es wird unter Kontrolle festgestellt. Während des Transports entstehende übliche Gewichtsverluste gehen zu Lasten des Bestellers. Darüber hinausgehende Gewichtsdifferenzen müssen sofort bei Übernahme der Ware schriftlich gerügt werden und sind auf dem Frachtbrief oder dem Lieferschein bei Ablieferung aufzuführen und zu quittieren.

4.) Teillieferungen sind unter Berücksichtigung unserer Interessen in einem für den Besteller zumutbaren Umfang zulässig, insbesondere wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, sowie die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist.

5.) Höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung und sonstige Ereignisse, die zur Verhinderung, Behinderung oder wesentlichen Erschwerung der Lieferung führen, berechtigen uns zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit oder zum Rücktritt vom Vertrag. Gleiches gilt für entsprechende Ereignisse im Bereich unserer Vorlieferanten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern; er kann im Fall der Nichterklärung selbst vom Vertrag zurücktreten.

6.) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von § 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränkt.

§4 Menge, Qualität, Kennzeichnung
1.) Wir sind stets berechtigt, bis zu 10 % mehr oder weniger als vereinbart zu liefern. Die Lieferung einer Menge von bis zu 10 % weniger als vereinbart stellt keinen Sachmangel dar.

2.) Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart und von uns schriftlich bestätigt ist.

§5 Preise, Zahlungsbedingungen
1.) Unsere Preise gelten für den vereinbarten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO, zuzüglich Verpackung, der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

2.) Das Recht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen steht dem Besteller nur zu, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller insoweit befugt, als er über einen unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenanspruch verfügt, der auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis – einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt -, gefährdet wird.

4.) Wir unterhalten für Forderungen gegen unsere Kunden eine Warenkreditversicherung. Als Umstand, der die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet ist, gelten insbesondere

- die Aufhebung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer, - die Beschränkung des Versicherungsschutzes, insbesondere aufgrund Einstellung der Geschäftsbeziehung aus Bonitätsgründen, nachträglich vereinbarter Wechselprolongationen, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln sowie Rücklastschriften mangels Deckung, Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens bzw. Klageerhebung sowie Einschaltung eines Inkassoinstitutes oder Rechtsanwaltes zur Forderungsbeitreibung, - Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund Zahlungsunfähigkeit des Kunden.

5.) Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

§6 Eigentumsvorbehalt
1.) Wir behalten uns bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher, auch zukünftig entstehender Forderungen innerhalb der Geschäftsbeziehung, einschließlich aller Nebenforderungen das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2.) Der Besteller darf die Ware und die an ihre Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten.

3.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

4.) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen. Die Entgeltforderungen des Bestellers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Kaufsache, einerlei ob sie ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist, sowie diejenigen Forderungen des Bestellers bezüglich der Kaufsache, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware im Sinn dieser Bestimmungen treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

5.) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6.) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.

§7 Untersuchungs- und Rügepflicht
1.) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme sofort auf seine Kosten

a.) nach Stückzahl, Gewicht und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung/Auslagerungsnote des Kühlhauses zu vermerken, und

b.) mindestens stichprobenweise eine repräsentative Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Folien etc.) zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen, wobei gefrorene Ware mindestens stichprobenartig aufzutauen ist.

2.) Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Besteller die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:

a.) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. Übernahme erfolgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gemäß vorstehender Ziffer 1 b.) zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt abweichend: Die Rüge hat bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, längstens aber binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme;

b.) Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder per Telefax detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich;

c.) Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein;

d.) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereit zu halten. Bei gerügter Tiefkühlware ist der Kunde verpflichtet, diese unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu lagern. Wir sind berechtigt, den Nachweis einer lückenlosen Kühlkette zu fordern.

3.) Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewicht und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehender Ziffer 1 a.) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterversendet, weiterverkauft oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.

4.) Nicht form- und fristgerecht gerügte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.

§8 Gewährleistung
1.) Ansprüche wegen Mängeln der Liefergegenstände stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.

2.) Soweit ein Mangel der gelieferten Waren vorliegt, hat der Besteller Anspruch auf Nacherfüllung. Den Nacherfüllungsanspruch des Bestellers können wir nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllen. Die Kosten der Nacherfüllung sind von uns zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

3.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder erfolgt sie nicht binnen einer von dem Besteller gesetzten angemessenen Frist, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu erklären.

4.) Soweit wir den Mangel zu vertreten haben, steht dem Besteller ein Anspruch auf Schadensersatz zu nach Maßgabe von § 9 dieser Verkaufsbedingungen.

5.) Die Verjährung vorgenannter Mängelansprüche tritt 12 Monate nach Gefahrübergang ein. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

§9 Haftung
1.) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

2.) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3.) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

4.) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

5.) Zur Eingrenzung unserer Produzentenhaftung ist der Käufer verpflichtet, uns umgehend alle ihm zugehenden Informationen zu geben, die auf das Vorliegen von Produktmängeln schließen lassen (insbesondere Kundenreklamationen) und uns bei Rückrufaktionen unverzüglich und umfassend zu unterstützen.

§ 10 Leergut
1.) Der Besteller hat uns Leergut (Eurokisten, Paletten, Eurohaken etc.) in gleicher Art, Menge und Güte zurückzugeben. Das Leergut ist dabei nach den hygienerechtlichen Vorschriften in gereinigtem Zustand zurückzugeben

2.) Für beschädigtes oder stark verschmutztes Leergut oder solches, das in seiner Art nicht mit dem Gelieferten übereinstimmt, erfolgt keine Gutschrift. In diesem Fall sind wir auch zur Verweigerung der Annahme berechtigt. Erfolgt der Rücktransport des Leerguts auf Aufforderung des Bestellers, hat dieser die hierfür angefallenen Kosten zu tragen.

3.) Wir können dem Besteller jederzeit einen Leergutsaldo per e-mail, Fax oder Post zustellen. Auf Anforderung des Bestellers werden wir diesem den Leergutsaldo in gleicher Form zustellen. Widerspricht der Besteller dem in der Saldenmitteilung ausgewiesenen Leergutsaldo nicht innerhalb eines Monats ab Datum des Mitteilungsschreibens schriftlich oder in Textform, gilt der in dem Mitteilungsschreiben enthaltene Leergutsaldo durch den Besteller als anerkannt. Wir werden in der Saldenmitteilung den Besteller jeweils darauf hinweisen, dass das Schweigen auf das Saldenanerkenntnis nach Ablauf vorgenannter Frist als Anerkenntnis des Leergutsaldos gilt.

4.) Ist der Besteller zur Rückgabe bei Anlieferung nicht in der Lage, so hat er auf unsere Anforderung innerhalb von zwei Wochen und auf eigene Kosten das Leergutkonto durch Anlieferung an unseren Geschäftssitz auszugleichen. Gerät der Besteller mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, sind wir unbeschadet unserer gesetzlichen Ansprüche berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung die Rücknahme zu verweigern und von dem Besteller Schadensersatz in Geld zu verlangen.

§ 11 Ergänzende Bestimmungen zur Abrechnung über VR Factorem
1.) Für unsere Kunden, die wir mit gesondertem Schreiben darüber informiert haben, dass wir im Rahmen der Geschäftsbeziehung Factoring über die VR FACTOREM GmbH durchführen, gelten ergänzend zur den übrigen Bestimmungen die nachfolgenden Regelungen dieses § 11.

2.) Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Hauptstr. 131-137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.

3.) Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

4.) Zur Erfüllung unserer Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR FACTOREM weiterleiten:

- Namen und Anschrift unserer Debitoren, - Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum) - Ggf. Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung.

Die VR FACTOREM wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.). Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR FACTOREM GmbH, die Sie online unter http://www.vr-factorem.de/Datenschutz-vrf einsehen und herunterladen können.

4.) Ergänzend zu § 12 Nr. 2 ist weiterer Gerichtsstand Frankfurt am Main.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache, Teilunwirksamkeit
1.) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag ist der jeweilige Versandort.

2.) Gerichtsstand ist Paderborn, Bundesrepublik Deutschland. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.

3.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

4.) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt

Stand: 2019